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Art. 2 § 12 BVergG

Fassungen
01.09.2002 bis 31.01.2006 — BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 1201.09.200231.01.2006 BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 99/2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
    1. Ziffer eins
      bei befristeten Verträgen der Gesamtbetrag der während der Vertragsdauer voraussichtlich zu leistenden Entgelte;
    2. Ziffer 2
      bei unbefristeten Verträgen oder bei unklarer Vertragsdauer das Vierfache des voraussichtlich zu leistenden Jahresentgeltes.
  2. Absatz 2,Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert entweder
    1. Ziffer eins
      der tatsächliche Wert der entsprechenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate, oder
    2. Ziffer 2
      der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist,
    anzusetzen.
  3. Absatz 3,Kann die beabsichtigte Beschaffung gleichartiger Lieferungen zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in Losen vergeben werden, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.
  4. Absatz 4,Sieht der beabsichtigte Lieferauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Umfangs von Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.
  5. Absatz 5,Die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrages, der sowohl Lieferungen als auch Dienstleistungen umfasst, hat auf der Grundlage des Gesamtwertes der Lieferungen und Dienstleistungen ohne Berücksichtigung ihrer jeweiligen Anteile zu erfolgen. Diese Berechnung hat den Wert der Arbeiten für das Verlegen und die Installation zu umfassen.
  6. Absatz 6,Durch die Aufteilung eines Beschaffungsauftrages für eine bestimmte Menge von Lieferungen oder durch die Wahl der angewandten Berechnungsmethode darf insbesondere nicht die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes für den Oberschwellenbereich umgangen werden.

Schlagworte

Finanzjahr

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031774